Energieaudit für Nicht-KMU
Energieaudit nach §§ 8-8d EDL-G (Energieleistungsgesetz)
Der Gesetzgeber verpflichtet alle Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten (sogenannte Nicht-KMU) oder bei weniger als 250 Beschäftigten mit mehr als
50 Mio. € Umsatz und mehr als 43 Mio. € Jahresbilanzsumme bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchführen und nach 4 Jahren wiederholen zu lassen.
Ein Unternehmen wird von dieser Pflicht freigestellt, wenn es
- ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder
- ein Umweltmanagementsystem gemäß EMAS eingerichtet hat
Das Energieaudit wird nach DIN EN 16247-1 mit folgendem Ziel durchgeführt:
- Das Energieaudit ist eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes im Unternehmen und soll die Energieflüsse und Potenziale zur Verbesserung der Energieeffizienz identifizieren.
- Es sollen Maßnahmen zur Effizienzverbesserung vorgeschlagen und durch Investitions- und Wirtschaftlichkeitsrechnungen monetär bewertet werden.
Durchführung des Energieaudits durch einen Auditor
- Einleitender Kontakt – Ziele festlegen
- Auftakt-Besprechung – bereitzustellende Daten festlegen, Ansprechpartner im Unternehmen benennen
- Datenerfassung
- Ortsbegehung - Erklärung von Funktionsabläufen, ggf. Messungen
- Analyse
- Bericht
- Abschlussbesprechung
Durchführende Personen für Energieaudits müssen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 7 Abs. 3 i.V.m § 8 EDL-G registriert werden.
Eckard Köppel wurde am 29.06.2015 bei der BAFA als Energieauditor registriert, nachdem alle erforderlichen Nachweise eingereicht wurden.